Neuregelung
der Rechnungsvorschriften ab 1.1.2004
Die Bundesregierung hat
im Gesetzgebungsverfahren zum Steueränderungsgesetz 2003 (BT-Drucksache
15/1798 S. 20) eine angemessene Übergangsfrist für die durch die neuen
Rechnungsvorschriften notwendigen Anpassungen in den Fakturierungssystemen
versprochen. Danach soll es bei bis zum 30.6.2004 ausgestellten Rechnungen
für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zu beanstanden sein, wenn sie nicht
alle sich aus § 14 Abs. 4 UStG ergebenden Angaben enthalten. Eine
entsprechende Verwaltungsanweisung liegt mit Datum vom 19.12.2003
vor.
- Ab 1.1.2004 ist der Unternehmer,
der einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine steuerpflichtige oder
steuerfreie Leistung handelt.
- In der Rechnung muss
entweder die vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer
oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte
USt-Identifikationsnummer angegeben werden. Existiert eine
gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung ist diese
anstelle der Steuernummer anzugeben. Zusätzliche Angaben wie
Finanzamtsnummer, Länderschlüssel, Name des Finanzamts sind nicht
erforderlich.
- In der Gutschrift ist
die Steuernummer/USt-IDNr. des leistenden Unternehmers und
nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben.
- Durch die fortlaufende
Nummerierung der Rechnungen soll sichergestellt werden, dass die
vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist.
- Bei Verträgen
über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1.1.2004
geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten. Es ist nicht
erforderlich, diese Verträge um eine fortlaufende Nummer zu
ergänzen.
- Bei ab 1.1.2004
geschlossenen Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend,
wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z.B.
Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht erforderlich,
dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.
- In der Gutschrift
ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller
zu vergeben.
- Kleinbetragsrechnungen
müssen weder die Steuernummer/USt-IDNr. noch eine
Rechnungsnummer enthalten.
Kleinbetragsrechnungen:
Zum Jahresanfang 2004 sind die Anforderungen
an „ordnungsgemäße Rechnungen“ im Sinne des Steuergesetzes
verschärft worden. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 100,00 Euro brutto)
gilt folgendes:
- Es genügt, wenn Netto-Betrag
und Mehrwertsteuer „in einer Summe“ angegeben werden. Auf gut
deutsch: Wie bisher genügt der Bruttobetrag in Verbindung mit der
Angabe „16 % (bzw. 7 %) MwSt. enthalten“.
- Weitere
Erleichterung bei Kleinbetragsrechnungen: Die fortlaufende
Rechnungsnummer und die Steuer-Nummer des Ausstellers müssen nicht
angegeben werden.
- Bei steuerfreien
Leistungen müssen Sie ausdrücklich auf die Steuerfreiheit hinweisen.
Gesetzesgrundlagen:
UStG § 14 Abs. 4
§
14 Ausstellung von Rechnungen in der Fassung des Steueränderungsesetzes
2003
(1)
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder
vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu
übermitteln.
(2)
Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach §
1 Abs. 1Nr. 1aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an
eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist
er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet der Verpflichtung
nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem dort bezeichneten
Leistungsempfänger für Lieferungen oder sonstige Leistungen des
Unternehmers ausgesellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde
(Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald
der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument
widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des
Unternehmers oder eines in Satz 2 bezeichneten Leistungsempfängers von
einem Dritten ausgestellt werden.
...
(4)
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer
oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die
zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben
wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen
des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§
10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie
nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass
für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
In
den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)
und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die
§ 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur
Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
...
Auszug
aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§
33 UStDV
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003
Rechnungen
über Kleinbeträge
Eine
Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers;
2.
das Ausstellungsdatum,
3.
die Menge und die Art der geleisteten Gegenstände oder den Umfang
und die Art der sonstigen Leistung und
4.
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die
Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden
Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass
für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Die
§§ 31 und § 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b
des Gesetzes.
Anmerkung:
Die
Verpflichtung, in Rechnungen künftig die persönliche Steuernummer
angeben zu müssen, hat zu großer Verunsicherung bei den Betriebsinhabern
geführt. Datenschutz und Steuergeheimnis erscheinen gefährdet. Es
handelt sich um einen nationalen Alleingang Deutschlands, denn das
Europarecht sieht erst ab 2004 eine Angabepflicht vor, die sich jedoch
nicht auf die persönliche Steuernummer, sondern auf die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bezieht.
Letzte Aktualisierung:
13.07.10
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