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Rechnungsprofi - Rechnungsvorschriften, neue gesetzliche Regelungen zur Rechnungslegung, UStG § 14 Abs. 4

 

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Neuregelung der Rechnungsvorschriften ab 1.1.2004

Die Bundesregierung hat im Gesetzgebungsverfahren zum Steueränderungsgesetz 2003 (BT-Drucksache 15/1798 S. 20) eine angemessene Übergangsfrist für die durch die neuen Rechnungsvorschriften notwendigen Anpassungen in den Fakturierungssystemen versprochen. Danach soll es bei bis zum 30.6.2004 ausgestellten Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zu beanstanden sein, wenn sie nicht alle sich aus § 14 Abs. 4 UStG ergebenden Angaben enthalten. Eine entsprechende Verwaltungsanweisung liegt mit Datum vom 19.12.2003 vor. 

  • Ab 1.1.2004 ist der Unternehmer, der einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine steuerpflichtige oder steuerfreie Leistung handelt.
  • In der Rechnung muss entweder die vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-Identifikationsnummer angegeben werden. Existiert eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung ist diese anstelle der Steuernummer anzugeben. Zusätzliche Angaben wie Finanzamtsnummer, Länderschlüssel, Name des Finanzamts sind nicht erforderlich.
  • In der Gutschrift ist die Steuernummer/USt-IDNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben.
  • Durch die fortlaufende Nummerierung der Rechnungen soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist.
  • Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten. Es ist nicht erforderlich, diese Verträge um eine fortlaufende Nummer zu ergänzen. 
  • Bei ab 1.1.2004 geschlossenen Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z.B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.
  • In der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben.
  • Kleinbetragsrechnungen müssen weder die Steuernummer/USt-IDNr. noch eine Rechnungsnummer enthalten.

Kleinbetragsrechnungen:

Zum Jahresanfang 2004 sind die Anforderungen an „ordnungsgemäße Rechnungen“ im Sinne des Steuergesetzes verschärft worden. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 100,00 Euro brutto) gilt folgendes:

  • Es genügt, wenn Netto-Betrag und Mehrwertsteuer „in einer Summe“ angegeben werden. Auf gut deutsch: Wie bisher genügt der Bruttobetrag in Verbindung mit der Angabe „16 % (bzw. 7 %) MwSt. enthalten“.
  • Weitere Erleichterung bei Kleinbetragsrechnungen: Die fortlaufende Rechnungsnummer und die Steuer-Nummer des Ausstellers müssen nicht angegeben werden.
  •  Bei steuerfreien Leistungen müssen Sie ausdrücklich auf die Steuerfreiheit hinweisen.

Gesetzesgrundlagen:

UStG § 14 Abs. 4

§ 14 Ausstellung von Rechnungen in der Fassung des Steueränderungsesetzes 2003

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1Nr. 1aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers ausgesellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

...

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten

1.   den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2.   die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3.   das Ausstellungsdatum,

4.   eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5.   die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6.   den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

7.   das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

8.   den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.

...

Auszug aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 33 UStDV
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003

Rechnungen über Kleinbeträge

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.   den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;

2.   das Ausstellungsdatum,

3.   die Menge und die Art der geleisteten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

4.   das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die §§ 31 und § 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.

Anmerkung:

Die Verpflichtung, in Rechnungen künftig die persönliche Steuernummer angeben zu müssen, hat zu großer Verunsicherung bei den Betriebsinhabern geführt. Datenschutz und Steuergeheimnis erscheinen gefährdet. Es handelt sich um einen nationalen Alleingang Deutschlands, denn das Europarecht sieht erst ab 2004 eine Angabepflicht vor, die sich jedoch nicht auf die persönliche Steuernummer, sondern auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bezieht.

Letzte Aktualisierung: 13.07.10

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